Satzung

Satzung der I G Jazz Rhein - Neckar vom 17.9.2013
§ 1– Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft zur Förderung des Jazz im Rhein-Neckar-Raum“ (IG Jazz) und hat seinen Sitz in Mannheim. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den
Zusatz e.V.
§ 2 – Zweck des Vereins
Die IG Jazz ist eine von Kunstrichtungen und Weltanschauungen unabhängige Vereinigung von
Jazzmusikern und für den Jazz Tätigen. Ihr Ziel ist es, die wesentlichen Kräfte im Musikschaffen der Gegenwart, insbesondere im Rhein-Neckar-Raum, zu fördern und zu initiieren. Zweck des Vereins ist die
Förderung von Kunst und Kultur. Alle Maßnahmen, die geeignet sind diesem Ziel zu dienen, gehören zu den Aufgaben des Vereins.
Hierzu gehören vor allem:
− Förderung des musikalischen Nachwuchses
− Unterstützung aller kreativen Strömungen des Jazz
unter Einbeziehung  stilübergreifender Fusionen
− Schaffung der nötigen musikalischen Infrastruktur und dadurch eine Steigerung der kulturellen Attraktivität der Region.
− Vertretung der Interessen der Jazzmusiker des Rhein - Neckarraums
− Förderung der Akzeptanz des Jazz
z. B.: durch Workshops, Symposien, öffentlichen Diskussionen
− aktiver Austausch mit anderen auch internationalen Jazzorganisationen
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er darf keine anderen als die in § 2 genannten Zwecke verfolgen. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für diese Zwecke einzusetzen. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen sind untersagt. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Musiker des Rhein-Neckar-Raums, deren Arbeit als eigenständiger Beitrag zur Musikszene unserer Zeit gelten kann.
Hierüber und damit über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind natürliche und
juristische Personen, die bereit sind, die IG Jazz Rhein-Neckar e.V. und ihre Ziele zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann fördernde Mitglieder zu ordentlichen erklären, wenn ihre Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 zu bewerten ist. Die Entscheidung ist einstimmig zu treffen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und formlos unter Angabe der Adresse und des Berufes. Mit der Entscheidung des Vorstands wird der Antragsteller Mitglied (Datum der Vorstandssitzung). Dem
Antragsteller wird die Entscheidung in schriftlicher Form mitgeteilt.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod des Mitglieds mit dem Todestag
2. durch schriftliche Erklärung des Austrittes gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Quartals
3. durch Ausschließen eines Mitglieds, dessen Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder seinen Zielen entgegenzuwirken, mit dem Tag des Ausschließungsbeschlusses.
Dieser Beschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied, auch das ausgeschlossene Mitglied, hat das Recht, Erörterung des Ausschlusses in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlangen. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit. Sowohl der Vorstandsbeschluss als auch, wenn durchgeführt, die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung über den Ausschluss sind dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich und begründet bekannt zu geben.
4. Durch Beschluss des Vorstands, wenn keine Zahlungen eingehen und auch der Kontakt nach mehrfachen (mindestens 2)Versuchen nicht herstellbar ist.
5. Bei Auflösung der IG Jazz Rhein-Neckar e.V.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Juristische Personen, Vereine und Körperschaften bezahlen mindestens das Doppelte des Jahresbeitrags für einzelne Personen.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Programmbeirat
4. Das Kuratorium
§ 8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Alle Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt.

Sie sind vom Vorstand rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher, schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen so rechtzeitig schriftlich
gestellt werden, so daß sie mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand vorliegen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts und gleichzeitiger Rechnungslegung des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts von zwei Rechnungsprüfern
c) Diskussion des Berichts und Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und des Programmbeirats
e) Erhebung und Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über Satzungsänderungen
g) Gründung von Arbeitsgemeinschaften, über deren Zusammensetzung und Zweck, Rechte und Pflichten
eine Geschäftsordnung Näheres bestimmt. Dieser Geschäftsordnung muß von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden.
h) Die Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann, wenn er es für notwendig hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ¼ der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Es wird ein Schriftführer gewählt. Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden, das vom Schriftführer und Vorsitzenden unterschrieben wird.
§ 9 – Vorstand
Der Vorstand der IG Jazz besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern, die Zahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung nach Vorstellung der Kandidaten. In den Vorstand können ordentliche und fördernde Mitglieder gewählt werden, wobei die Zahl der fördernden Mitglieder auf 2 beschränkt ist. Sie sind in diesem Fall im Vorstand und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ist Vorstand gemäß § 26 BGB, jeder ist einzeln
vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Einzelne Vorstandsmitglieder können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der Regelung der Ehrenamtspauschale nach §3 Nummer 26 a ESTG erhalten. Bei Ausschluss, Austritt oder Tod eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch selbst zu ergänzen. Der Vorstand  ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand ist gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Zur Führung der Geschäfte kann derVorstand einen Geschäftsführer bestellen.
§ 10 – Programmbeirat
Der Programmratsvorsitzende wird von der jährlichen Mitgliedsversammlung gewählt, die auch die Zahl der weiteren Programmratsmitglieder nach Vorstellung der Kandidaten bestimmt. In außerordentlichen Fällen kann der Vorstand einen Interimsvorsitzenden für den Programmrat bestimmen, der aber zunächst bis zur nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung im Amt ist. Aufgabe des Programmbeirats ist es, Vorschläge für das Programm der IG Jazz zu erarbeiten. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Umsetzung von Vorschlägen des Programmbeirats ab, ist der Programmbeirat hiervon unverzüglich zu informieren. Können sich Vorstand und Programmbeirat nicht einigen, entscheidet eine von Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederversammlung ist danach Bericht zu erstatten.
§ 11 – Kuratorium
Der Vorstand kann ein Kuratorium der IG Jazz bilden. In dieses Kuratorium sollen Personen aus Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik berufen werden, die den Jazz im Rhein-Neckar-Raum fördern möchten.
Die Geschäftsführung für das Kuratorium liegt beim Vorstand. Das Kuratorium kann einen Sprecher wählen. Der Vorstand ist verpflichtet das Kuratorium einzuberufen, wenn eine Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder
dies verlangt. Der Vorstand hat dem Kuratorium auf Verlangen über die künstlerische und finanzielle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Eine Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 – Beschlüsse
Für alle Beschlüsse und Wahlen in allen Organen des Vereins genügt mit Ausnahme der Satzungsänderungen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
§ 13 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 14 – Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt. Stimmenthaltungen gelten nicht als Beteiligung in diesem Sinne. Kommt infolge Beschlussunfähigkeit keine Entscheidung zustande, so ist eine neue, mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne die in Satz 1,2 und 3 bestimmten Einschränkungen beschlussfähig. Dann gilt § 12. Der Verein ist dann aufgelöst, wenn sich die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür ausspricht. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturamt der Stadt Mannheim die es unmittelbar und ausschließlich für Förderung des Jazz in Mannheim zu verwenden hat.